Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) liegt seit 2004 in den Pflichten der Arbeitgeber (§ 84 Prävention Abs. 2 SGB IX).
Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer möglichst optimal zu überwinden, eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des Betroffenen im Einzelfall zu erhalten.
Ein Verfahren zur Betrieblichen Eingliederung muss dem Arbeitnehmer mit dem Ziel der Teilnahme angeboten werden, wenn ein Beschäftigter mehr als 42 AU-Tage innerhalb der zurückliegenden 12 Monate vorweist, unabhängig davon, ob die Fehlzeiten unterbrochen oder am Stück waren.
BEM ist für den Mitarbeiter freiwillig. Bei Nichtdurchführung besteht keine Möglichkeit arbeitsbedingte Krankheitsursachen zu erkennen und zu beseitigen und den Mitarbeiter mit geeigneter Vorgehensweise wieder am Arbeitsplatz zu integrieren.
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